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PKG 2023 4

Strassenverkehrsgesetz SVG

Graubünden · 2023-06-13 · Deutsch GR
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Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2021

E. 4 Untersuchungshaft: Überprüfung von weiteren Haftgründen  Überprüfung von Haftgründen, welche von der Staatsanwaltschaft im Haftan- trag zwar begründet, vom Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht geprüft/be- jaht wurden, ist im Beschwerdeverfahren zulässig (E. 7). Aus den Erwägungen:

E. 7 Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag neben dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr auch diejenigen der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Flucht- gefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) angab, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher darauf ein. Sie verwies einzig darauf, dass der Haftgrund der Kollusions-/Verdunke- lungsgefahr nicht kumulativ erforderlich sei, wenn bereits der Haftgrund der Wiederholungs- gefahr bejaht werde. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (KG act. A.3) verweist die Staatsanwaltschaft erneut auf das Vorliegen sowohl der Kollusionsgefahr wie auch der Flucht- gefahr. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2023 dagegen ein (vgl. KG act. A.4), die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr seien in seinem Fall nicht gegeben. Zudem seien die beiden vorgenannten Haftgründe nicht Thema dieser Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht habe im Dispositiv des Entscheids vom

25. März 2023 einzig die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz habe demzufolge auch nur die Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu überprüfen.

E. 7.1 Nach überwiegender Lehrmeinung ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an den Haft- grund gebunden, was die Prüfung von (alternativen) besonderen Haftgründen betreffe. Es könne auch einen anderen Haftgrund als denjenigen gemäss Haftantrag bejahen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 226 StPO; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 226 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 226 StPO). Betont wird dabei auch, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei Gut- heissung des Haftantrages auf Anordnung der Untersuchungshaft laute (Forster, a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO). Daraus ist zu folgern, dass im Dispositiv des Entscheides nicht angegeben wer- den muss, gestützt auf welchen besonderen Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im konkreten Fall die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

PKG 2023 2 / 3 damit auch nicht gesagt werden, andere besondere Haftgründe seien im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr Thema. Thema ist vielmehr (und allgemein) die Anordnung von Untersu- chungshaft, die im Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden soll. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1034, erachten es denn auch explizit als zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz einen anderen Haftgrund als jenen gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft bejaht. Umso mehr muss daher gelten, dass die Beschwerdeinstanz einen Haftgrund prüfen und bejahen darf, welcher im Haftantrag genannt, aber vom ZMG nicht geprüft/bejaht wurde. Für diese Auffassung spricht zudem, dass das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat, die kantonale Beschwerdeinstanz sei auch im Haftbeschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet; zudem könne und müsse sie Noven berücksichtigen (vgl. BGer 1B_51/2015 v. 7.4.2015 E. 4.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies ausdrücklich auch in Bezug auf neue, den Inhaftierten belastende Umstände (vgl. BGer 1B_458/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3).

E. 7.2 Falls das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe substituieren will, muss es gemäss Forster (a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO) der beschuldigten Person Gelegenheit geben, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund zu äussern. In ähnlicher Weise halten Frei/Zuberbühler Elsässer (a.a.O., N 8 zu Art. 226 StPO) dafür, der beschuldigten Person müsse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Ge- richt entscheidend von den Vorbringen der Staatsanwaltschaft abweiche. Nach allgemeinen Regeln ist den Parteien im Falle einer Begründungs- bzw. Motivsubstitution jedenfalls dann das Äusserungsrecht einzuräumen, wenn mit der neuen Begründung nach den gesamten Um- ständen des Einzelfalls schlechterdings nicht zu rechnen war (vgl. KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 3.1 mit Hinweis auf Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächti- ger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Basel 2018, N 13 zu Art. 106 BGG, und BGE 136 III 247 E. 4). Ein solches überraschendes Moment liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Beschwerdeinstanz auf (besondere) Haftgründe stützt, die im Haftantrag enthalten waren, weshalb es diesbezüglich nicht nötig erscheint, dem Beschwer- deführer Gelegenheit zu geben, sich zu den übrigen (im Haftantrag genannten) besonderen Haftgründe zu äussern. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ihren Haftantrag auch noch auf andere (besondere) Haftgründe gestützt habe. Auch insofern kann nicht gesagt werden, ein Abstellen der Beschwerdeinstanz auf im Haftantrag zwar genannte, im Entscheid des ZMG jedoch nicht bejahte Haftgründe wäre für den Beschwerdeführer überraschend. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer die Möglich- keit gehabt, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu nehmen.

E. 7.3 Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegen- den Verfahren auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten (besonderen) Haftgründe

PKG 2023 3 / 3 der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. SK2 23 24 Beschluss vom 2. Mai 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

PKG 2023 1 / 3 Praxis Kantonsgericht 2021 4 Untersuchungshaft: Überprüfung von weiteren Haftgründen  Überprüfung von Haftgründen, welche von der Staatsanwaltschaft im Haftan- trag zwar begründet, vom Zwangsmassnahmengericht jedoch nicht geprüft/be- jaht wurden, ist im Beschwerdeverfahren zulässig (E. 7). Aus den Erwägungen:

7. Obwohl die Staatsanwaltschaft in ihrem Haftantrag neben dem Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr auch diejenigen der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Flucht- gefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) angab, ging die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher darauf ein. Sie verwies einzig darauf, dass der Haftgrund der Kollusions-/Verdunke- lungsgefahr nicht kumulativ erforderlich sei, wenn bereits der Haftgrund der Wiederholungs- gefahr bejaht werde. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2023 (KG act. A.3) verweist die Staatsanwaltschaft erneut auf das Vorliegen sowohl der Kollusionsgefahr wie auch der Flucht- gefahr. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Vernehmlassung vom 19. April 2023 dagegen ein (vgl. KG act. A.4), die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der Fluchtgefahr seien in seinem Fall nicht gegeben. Zudem seien die beiden vorgenannten Haftgründe nicht Thema dieser Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht habe im Dispositiv des Entscheids vom

25. März 2023 einzig die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Die Beschwerdeinstanz habe demzufolge auch nur die Voraussetzungen des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr zu überprüfen. 7.1. Nach überwiegender Lehrmeinung ist das Zwangsmassnahmengericht nicht an den Haft- grund gebunden, was die Prüfung von (alternativen) besonderen Haftgründen betreffe. Es könne auch einen anderen Haftgrund als denjenigen gemäss Haftantrag bejahen (vgl. Marc Forster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 226 StPO; Mirjam Frei/Simone Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 8 zu Art. 226 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 226 StPO). Betont wird dabei auch, dass der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts bei Gut- heissung des Haftantrages auf Anordnung der Untersuchungshaft laute (Forster, a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO). Daraus ist zu folgern, dass im Dispositiv des Entscheides nicht angegeben wer- den muss, gestützt auf welchen besonderen Haftgrund Untersuchungshaft angeordnet wird. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im konkreten Fall die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr angeordnet hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

PKG 2023 2 / 3 damit auch nicht gesagt werden, andere besondere Haftgründe seien im Beschwerdeverfah- ren nicht mehr Thema. Thema ist vielmehr (und allgemein) die Anordnung von Untersu- chungshaft, die im Beschwerdeverfahren auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden soll. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 1034, erachten es denn auch explizit als zulässig, wenn die Beschwerdeinstanz einen anderen Haftgrund als jenen gemäss Haftantrag der Staatsanwaltschaft bejaht. Umso mehr muss daher gelten, dass die Beschwerdeinstanz einen Haftgrund prüfen und bejahen darf, welcher im Haftantrag genannt, aber vom ZMG nicht geprüft/bejaht wurde. Für diese Auffassung spricht zudem, dass das Bundesgericht bereits mehrfach betont hat, die kantonale Beschwerdeinstanz sei auch im Haftbeschwerdeverfahren mit voller Kognition ausgestattet; zudem könne und müsse sie Noven berücksichtigen (vgl. BGer 1B_51/2015 v. 7.4.2015 E. 4.6). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies ausdrücklich auch in Bezug auf neue, den Inhaftierten belastende Umstände (vgl. BGer 1B_458/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3). 7.2. Falls das Zwangsmassnahmengericht die Haftgründe substituieren will, muss es gemäss Forster (a.a.O., N 4 zu Art. 226 StPO) der beschuldigten Person Gelegenheit geben, sich zu einem neuen (im Haftantrag der Staatsanwaltschaft nicht genannten) Haftgrund zu äussern. In ähnlicher Weise halten Frei/Zuberbühler Elsässer (a.a.O., N 8 zu Art. 226 StPO) dafür, der beschuldigten Person müsse Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn das Ge- richt entscheidend von den Vorbringen der Staatsanwaltschaft abweiche. Nach allgemeinen Regeln ist den Parteien im Falle einer Begründungs- bzw. Motivsubstitution jedenfalls dann das Äusserungsrecht einzuräumen, wenn mit der neuen Begründung nach den gesamten Um- ständen des Einzelfalls schlechterdings nicht zu rechnen war (vgl. KGer GR SK2 19 11 v. 18.6.2020 E. 3.1 mit Hinweis auf Johanna Dormann, in: Niggli/Uebersax/Wiprächti- ger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. Basel 2018, N 13 zu Art. 106 BGG, und BGE 136 III 247 E. 4). Ein solches überraschendes Moment liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sich die Beschwerdeinstanz auf (besondere) Haftgründe stützt, die im Haftantrag enthalten waren, weshalb es diesbezüglich nicht nötig erscheint, dem Beschwer- deführer Gelegenheit zu geben, sich zu den übrigen (im Haftantrag genannten) besonderen Haftgründe zu äussern. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sie ihren Haftantrag auch noch auf andere (besondere) Haftgründe gestützt habe. Auch insofern kann nicht gesagt werden, ein Abstellen der Beschwerdeinstanz auf im Haftantrag zwar genannte, im Entscheid des ZMG jedoch nicht bejahte Haftgründe wäre für den Beschwerdeführer überraschend. Schliesslich hätte der Beschwerdeführer die Möglich- keit gehabt, im Rahmen seiner Replik dazu Stellung zu nehmen. 7.3. Nach dem Gesagten sind entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers im vorliegen- den Verfahren auch die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten (besonderen) Haftgründe

PKG 2023 3 / 3 der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO) und der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) zu prüfen. SK2 23 24 Beschluss vom 2. Mai 2023